Uns ist bewusst, dass die Grundsteuerreform viele beschäftigt und zu Verunsicherung führt. Schließlich sind wir alle davon betroffen. Aus diesem Grund haben wir seit Beginn der Grundsteuerreform und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig über den aktuellen Stand informiert.
Wie Sie wissen, hat das Bundesverfassungsgericht die frühere Berechnung der Grundsteuer für nicht verfassungsgemäß erklärt. Dies vor allem deshalb, weil ganz unterschiedliche Immobilienwerte die Grundlage bildeten. In Westdeutschland bildete der Immobilienwert von 1964 die Basis. Im Osten wurde der Wert von 1935 herangezogen, der in der Regel niedriger lag.
Deshalb ist es uns wichtig, dass die Umsetzung der Reform maßvoll und nachvollziehbar erfolgt, die vom Senat angekündigte Aufkommensneutralität auch tatsächlich gewahrt bleibt und die Eigentümer im Ostteil der Stadt künftig keiner übermäßigen finanziellen Mehrbelastung ausgesetzt sind.
Nachdem die Grundsteuerwertbescheide im letzten Jahr erstellt wurden, konnte die Senatsfinanzverwaltung den Grundsteuermessbetrag berechnen. Es wurde zudem die Grundsteuer C für unbebaute Grundstücke eingeführt, um der Spekulation mit unbebauten Grundstücken entgegenzuwirken und die Wohngrundstücke konnten im Gegenzug nochmal entlastet werden, da der Gesamtbetrag der Grundsteuer im Landeshaushalt gleichbleibt. Die Aufkommensneutralität ist zugesagt und wurde eingehalten.
Wir haben zudem gemeinsam mit dem Finanzsenator und dem Verband Deutscher Grundstücksnutzer (VDGN) erreicht, dass der Grundsteuerhebesatz deutlich reduziert wurde: Er sinkt ab 2025 von 810 auf 470 Prozent.
Aufgrund des von Olaf Scholz – seinerzeit noch Bundesfinanzminister – eingeführten werteorientierten Grundsteuermodells lassen sich jedoch Erhöhungen nicht gänzlich verhindern, da bislang im Osten deutlich weniger und im Westen mehr Grundsteuer gezahlt wurde.
Entsprechend kommt es zwischen den einzelnen Bezirken zu Anpassungen, die wir anhand eines kurzen Beispiels exemplarisch erläutern wollen: Während die Grundsteuer für ein Einfamilienhaus in Rudow jetzt von 1.000 auf 800 Euro sinkt, steigt sie für dasselbe Haus mit derselben Grundstücksgröße im benachbarten Treptow-Köpenick von 400 auf 800 Euro. Damit wird künftig für beide Grundstücke der gleiche Wert angesetzt. In Berlin gibt es 173.000 Einfamilienhäuser, von denen 73.000 im Ostteil der Stadt und 100.000 im Westteil der Stadt stehen. Folglich kann der Betrag im Westteil nicht gleichermaßen fallen, wie er im Ostteil der Stadt für ein gleiches Grundstück mit gleichem Haus steigt.
Im Ergebnis hat sich nach Berechnungen des VDGN für 54% der Menschen mit einem Ein-familienhaus im Ostteil bis zu einer Verdopplung der Grundsteuer ergeben. 26% haben eine Erhöhung um das 2,5-fache erhalten, bei 7% hat sich die Grundsteuer verdreifacht und bei 6% beträgt die neue Grundsteuer sogar mehr als das Dreifache der bisherigen Summe.
Nach meinen Informationen liegt der Mahlsdorfer und Kaulsdorfer Durchschnittsbetrag beim 1,7- fachen des früheren Bescheids.
Die zunächst befürchtete sechs- bis achtfache Grundsteuer konnte verhindert werden. Dennoch wissen wir, dass auch die jetzige Erhöhung der Grundsteuer für einige Eigenheimbesitzer eine enorme Mehrbelastung darstellt. Aus diesem Grund bieten wir Ihnen in unserem Bürgerbüro (Hönower Str. 67, 12623 Berlin oder per E-Mail an fragen@marioczaja.de) gerne unsere Unterstützung an, um die Folgen des neuen Grundsteuerbescheids zu besprechen. Ebenso bietet auch der VDGN in Sprechstunden seine Hilfe an. Dafür nehmen Mitglieder bitte Kontakt auf über info@vdgn.de.
Finanzsenator Stefan Evers hat in unserem Bürger-Dialog am 3. Dezember 2024 in der ISS Mahlsdorf über den aktuellen Sachstand bei der Grundsteuer informiert und sich den Fragen der Mahlsdorfer gestellt.
Das Finanzamt Marzahn-Hellersdorf hat zudem am Donnerstag, den 5. Dezember 2024 einen weiteren „Tag der Grundsteuer“ veranstaltet. Ein „Tag der Grundsteuer“ ist nun monatlich geplant. Nutzen Sie gerne einen dieser Termine, um Fragen zu ihrem Grundsteuerbescheid direkt mit den Finanzbeamtinnen und Finanzbeamten zu besprechen und sich dort beraten zu lassen.
Der direkte Kontakt zum Finanzamt und den dortigen Beamten ist auch aus weiterer Sicht sehr wertvoll. Denn die Härtefallregel sieht die sogenannte „Billigkeitsregel“ vor, die bei den Finanzämtern für alle Steuerarten gegeben ist. Diese erlaubt es den zuständigen Finanzbeamten bei nachgewiesenen Härtefällen auch autarke, auf die jeweiligen Antragsteller speziell bezogene, Entscheidungen bezüglich des neuen Grundsteuerwerts zu treffen. Der Berliner Senat hat hier explizit die Möglichkeiten gesetzlich festgelegt, dass diese „Billigkeitsregel“ insbesondere für Menschen in Ein- und Zweifamilienhäusern sowie selbst genutzten Wohnungen leben und durch die Erhöhung in der Existenz gefährdet sind, angewendet werden kann. Der Antrag kann formlos gestellt werden, zum Nachweis der Unbilligkeit ist der Vordruck „Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse“ ausgefüllt beizufügen. Der Vordruck kann hier heruntergeladen werden.
Wir werden uns hier gemeinsam mit dem VDGN dafür einsetzen, dass die „Billigkeitsregel“ sowie die genaue Anwendung der Härtefallregelung in einem Rundschreiben des Finanzsenators an die Finanzbeamten definiert wird.
Und zum Schluss haben wir noch einen juristischen Hinweis für Sie: Die Berliner Lösung bei der Berechnung der neuen Grundsteuer hat einen großen Vorteil, da hier die Trennung des Grundsteuerwertbescheids vom Grundsteuermessbescheids gegeben ist. Daher schließen wir uns der Empfehlung des VDGN an, wonach Sie, wenn Sie noch keinen Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid eingelegt haben sollten, jetzt dringend Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid mit der Begründung der Verfassungsmäßigkeit einlegen sollten. Diese Differenzierung ist wichtig, da ein Einspruch allein gegen die Summe im Grundsteuerbescheid aussichtslos wäre. Entsprechende Musterschreiben können Sie gerne in hier herunterladen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie auf der Webseite des VDGN.
Wenn Sie dann Einspruch eingelegt haben, müssen sich keine Sorgen machen, wenn Sie keine Antwort vom Finanzamt bekommen. Denn durch die Masse an Einsprüchen, die bei den Finanzämtern eingegangen sind und noch eingehen werden, werden die Fälle, bei denen ein Einspruch eingegangen ist, automatisch bis zur finalen juristischen Klärung über die verfassungsmäßig korrekte Berechnungsgrundlage der neuen Grundsteuer ruhend gestellt. Die laufende Grundsteuer muss jedoch erst einmal bezahlt werden.
Wir hoffen Ihnen mit diesen Informationen einen umfassenden Überblick gegeben zu haben. Sollten Sie darüber hinaus weitere Fragen haben, melden Sie sich bitte bei uns, wenn Sie Hilfe und Unterstützung bezüglich ihres neuen Grundstücksteuerbescheids suchen.
Gas- und Strompreisbremse
In der vergangenen Woche hat der Deutsche Bundestag mehrheitlich die Preisbremsen für Gas, Wärme und Strom beschlossen – und damit den Weg freigemacht für die Entlastungen von Millionen Verbrauchern und Unternehmen in Deutschland. Die CDU/CSU-Fraktion begrüßt, dass diese Entlastungen endlich kommen. Sie hätten allerdings schon viel früher beschlossen werden können. Zudem zeigt sich bereits jetzt Nachbesserungsbedarf an zentralen Stellen des Gesetzes.
Die Gaspreisbremse sieht vor, dass Verbraucher sowie kleine und mittlere Unternehmen für 80 Prozent ihres bisherigen Erdgasverbrauchs zwölf Cent pro Kilowattstunde zahlen, für den restlichen Verbrauch wird der geltende Marktpreis fällig. Beim Wärmeverbrauch (Fernwärme) wird der Preis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Große Unternehmen mit sehr hohem Energiebedarf zahlen 7 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs bzw. 7,5 Cent pro Kilowattstunde für 70 Prozent des Wärmeverbrauchs. Die Mechanismen der Gaspreisbremse greifen ab März 2023, allerdings rückwirkend für die ersten beiden Monate des Jahres.
Anhand der Strompreisbremse soll der Strompreis – wiederum für 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs – für Verbraucher sowie kleinere und mittlere Unternehmen bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Auch diese Bremse greift ab März, rückwirkend für Januar und Februar 2023. Für Industrieunternehmen wird der Strompreis bei 13 Cent pro Kilowattstunde liegen, auch hier wieder für 70 Prozent des bisherigen Verbrauchs.
Die Unionsfraktion begrüßt grundsätzlich, dass diese Entlastungen für die Millionen Privatverbraucher und Unternehmen in Deutschland jetzt endlich kommen. Wir haben im parlamentarischen Verfahren aber auch immer wieder auf folgende Punkte kritisch hingewiesen:
- Zum einen bleibt – trotz anderer Ankündigungen – nach wie vor unklar, wie die Bundesregierung Verbraucherinnen und Verbraucher, die mit Flüssiggas, Heizöl und Pellets heizen, konkret von den Entlastungen profitieren lassen möchte.
- Zum anderen: Die Strom- und Gaspreisbremse hätte schon deutlich früher, d.h. vor den kalten Monaten des Jahres, kommen können. Die CDU/CSU-Fraktion hat schon im Sommer entsprechende Konzepte vorgelegt. Leider hat die Scholz-Regierung einen anderen Weg gewählt und mit der letztlich gescheiterten Gasumlage sowie mit der späten Berufung der so genannten „Gas-Kommission“ wertvolle Zeit vergeudet, die sie – trotz aller Eile in den vergangenen Wochen – nicht wieder aufholen kann.
- Zudem erwarten wir von der Bundesregierung, dass die beschlossenen Maßnahmen trotz aller selbstverschuldeten Eile und des engen Zeitplans auch (rechts-)sicher greifen. Ein weiteres Planungs- und Umsetzungsdesaster wie bei der Gasumlage darf es nicht geben. Greifen die Maßnahmen nicht oder werden sie wieder gekippt, würde dies zur Zumutung insbesondere für all jene werden, die hierzulande ohnehin sorgenvoll in die Zukunft schauen. Leider lassen die eingebauten Hürden, Anforderungen und Begrenzungen, die die Ampel-Koalition bei der Strom- und Gaspreisbremse gerade für große, energieintensive Unternehmen vorsieht, schon den ersten Nachbesserungsbedarf am Gesetz erkennen.
Unsere zentralen Punkte hat die Bundestagsfraktion in den Anhörungen, in den Ausschusssitzungen und schließlich in zwei Entschließungsanträgen zur Abstimmung gestellt. Diese wurden von den Ampel-Fraktionen abgelehnt.
Gleichzeitig ist es ihr im parlamentarischen Verfahren an mehreren entscheidenden Stellen gelungen, die Gesetzgebung entlang ihrer Forderungen deutlich zu beeinflussen, zum Beispiel mit Blick auf die Angleichung der administrativen Voraussetzungen und damit einen Gleichlauf für die Umsetzung der beiden Bremsen. Nähere Informationen zu den beschlossenen Entlastungsmaßnahmen inkl. der Gesetzestexte und Anträge finden Sie hier auf den Info-Seiten des Deutschen Bundestags.